Satzung des BVFL Bundesverband Finanzierung und Leasing e.V.
§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen BVFL Bundesverband Finanzierung und Leasing e.V. Er ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg unter Nr.: VR 2101 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Freiburg i. Breisgau, Bertholdstraße 54 (c/o VWA). Postanschrift ist jeweils die des 1. Vorsitzenden.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der fachbezogenen Weiterbildung des Berufsstandes, die Öffentlichkeitsarbeit, Austausch von berufsrelevanten Markttendenzen unter besonderer Berücksichtigung von steuer- und zivilrechtlichen Entwicklungen.
§ 1a Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder
1. Mitglied werden kann jeder Finanzierungs- und Leasingwirt, Leasingfachwirt sowie alle anderen natürlichen Personen, die den Nachweis entsprechender fachlicher Qualifikationen erbringen. Ebenfalls kann Mitglied werden, wer sich um die Vereinsziele nachhaltig verdient gemacht hat oder
sich um ihre künftige Förderung bemüht.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Annahme und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit, spätestens jedoch vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen. Die Mitgliedsversammlung kann mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausschließen, wenn
a. es das Ansehen des Vereins in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
b. ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, werden ebenfalls
durch Beschluss des Vorstandes als Mitglied ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig und wird – soweit keine Vorauszahlung erfolgt ist – im Lastschriftverfahren erhoben.
3. Für Beitrittserklärungen, die vor dem 30. Juni des Kalenderjahres durch den Vorstand angenommen werden, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Für Beitrittserklärungen die nach diesem Termin angenommen werden, ist im Beitrittsjahr der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Für das Jahr des Austritts ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
5. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn Beiträge rückständig sind.
6. Spenden an den Verein werden nicht mit fälligen oder künftigen Mitgliedsbeiträgen verrechnet.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. zwei Stellvertretern
3. dem Schatzmeister
2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertreten die Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die ordnungsgemäße Führung aller für den Verein nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte. Verträge ab einem Gegenstandswert von € 5.100,00 und/oder mit einer Geltungsdauer von über 1 Jahr
bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Beginn der neuen Amtsführung bestimmt die Mitgliederversammlung.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird das Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
6. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen einmal im Kalenderjahr – möglichst im ersten Quartal – einberufen werden. Die Einladung ist mit einer Frist von einem Monat durch den Vorstand, unter Mitteilung der Tagesordnung, auszusprechen. Anträge zur Tagesordnung können innerhalb von zwei Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden. Nicht fristgerecht zugegangene Anträge werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen zugelassen und nach einem Stimmenverhältnis von 75 zu 25 (qualifizierte Mehrheit) entschieden.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus den stimmberechtigten Mitgliedern, die sich per Stimmrechtsübertragung haben vertreten lassen.
Mitglieder mit Beitragsrückstand haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder durch Stimmrechtübertragung vertretenen Mitglieder. Vorbehaltlich der Regelung in § 2 und § 7 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Hierfür müssen 50 % der stimmberechtigten Mitglieder gültig vertreten sein.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat.
4. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
5. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, oder von einem seiner Stellvertreter, zu unterzeichnen. Vor jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl eines Kassenprüfers für das folgende Geschäftsjahr
d. Beitragsfestsetzung
e. Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr
f. Verabschiedung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit des Vereins
g. Ausschluss von Mitgliedern
h. Satzungsänderungen
i. Auflösung des Vereins
j. Die Mitgliederversammlung ist allein berechtigt, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden zu ernennen. Mit Ausnahme der Beitragsbefreiung gelten für sie die allgemeinen Satzungsbestimmungen. Ausnahmen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Auflösung der Gemeinschaft
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 90 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden muss.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(Zweite Änderung zu Fassung vom 19.02.1989 genehmigt durch Mitgliederversammlung am 13.04.2002.)